1. Was sind offene Lizenzen?
Offene LizenzenOffene Lizenzen sind standardisierte Nutzungslizenzen, die a More sind standardisierte Nutzungslizenzen, die auf dem Prinzip „bestimmte Rechte vorbehalten“ beruhen. Sie ermöglichen es den Urhebern auf einfache Weise zu bestimmen, welche Rechte an ihren Inhalten sie sich vorbehalten und welche sie potenziellen Nutzern gewähren möchten. Im Kultur- und Bildungsbereich sind die Creative Commons LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More am weitesten verbreitet.
(CC Zero, Public Domain, dt. gemeinfrei):
Material einfach nutzen. Die Urheber/-innen haben (soweit möglich) alle Rechte abgetreten.
(Attribution, dt. Namensnennung):
Material nutzen und dabei Angaben zu Urheber/-innen, Lizenz und ggflls. Änderungen machen. Der Name des ursprünglichen Urhebers muss in der Weise, die der Urheber vorgibt, genannt werden.
(Attribution – Share-Alike, dt. Namensnennung – unter gleichen Bedingungen):
zusätzlich zur vorigen Lizenz: Auf Grundlage so lizenzierter Materialien erstellte Inhalte müssen unter die gleiche Lizenz gestellt werden wie das ursprüngliche Werk.
2. Welche CC–Lizenzen sind offene Lizenzen?
Nur ein Teil der CC–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More sind offene LizenzenOffene Lizenzen sind standardisierte Nutzungslizenzen, die a More. Im engeren Sinne sind das nur die im Bild grün markierten LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More. Diese sind besonders für OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More geeignet und sollten vorrangig verwendet werden. Bedenken Sie, dass ein Verbot der kommerziellen Nutzung auch bedeutet, dass eine OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More z.B. nicht an privaten Hochschulen verwendet werden darf.
3. Wie finde ich meine richtige CC–Lizenz?

4. Copyright: Häufig sieht man das bekannte Symbol „©“ unter einem Text, Foto oder ähnlichem. Doch was bedeutet dieses Symbol überhaupt und ist dessen Verwendung notwendig?
Der Copyright-Hinweis – Mythos und Realität
Häufig sieht man das bekannte Symbol „©“ unter einem Text, Foto oder ähnlichem. Doch was bedeutet dieses Symbol überhaupt und ist dessen Verwendung notwendig? Dieser Beitrag möchte in sechs kurzen FAQ die wichtigsten Fragen zum Thema Copyright-Hinweis klären. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um einen Ratgeber und um keine juristische Handlungsempfehlung handelt, womit auch keinerlei Haftung übernommen wird.
Frage 1: Was bedeutet Copyright?
Der Begriff „Copyright“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtsraum und kann ungefähr mit „Urheberrecht“ übersetzt werden. Im Gegensatz zum deutschen Recht betont das amerikanische Recht den ökonomischen Aspekt (Schutz des Inhabers der Rechte am Werk) und stellt weniger den Urhebenden als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt.
Frage 2: Woher stammt der Copyright-Hinweis?
Der Copyright-Hinweis oder Copyright-Vermerk selbst kommt aus dem amerikanischen Recht. Hintergrund ist, dass es sich bei Urheberrechten in den USA um Registerrechte handelte. Fehlte die Registrierung und/oder der Hinweis konnten die Rechte erlöschen (so im bekannten Fall „Night of the Living Dead“ 1968). Durch diese ursprüngliche Pflicht, wurde das Zeichen © vielfach genutzt. Seit dem Beitritt der USA zum internationalen Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahr 1989 entsteht das Urheberrecht in den USA, wie in Deutschland, automatisch mit Werkschöpfung.
Frage 3: Ist ein Copyright-Hinweis in Deutschland notwendig?
Ganz klar: Nein! Sobald in Deutschland eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt, d.h. das Werk die erforderliche „Schöpfungshöhe“ erreicht, ist es automatisch urheberrechtlich geschützt. Es bedarf keines Copyright-Hinweises.
Frage 4: Ist ein Copyright-Hinweis sinnvoll?
Im Einzelfall kann ein Copyright-Hinweis dennoch sinnvoll sein, insbesondere im Internet, indem sich eine Art Kostenloskultur zu etablieren scheint. Der Hinweis dient dann vielmehr als Warn-/Hinweisschild für u.a. juristische Laien. Fraglich bleibt, ob damit tatsächlich Urheberrechtsverletzungen verhindert werden können.
Sinnvoll kann ein Copyright Hinweis auch aufgrund der Vermutungsregelung in § 10 UrhG sein.
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Frage 5: Was bedeutet der Begriff „All Rights Reserved“?
Der Hinweis „All Rights Reserverd“ („Alle Rechte vorbehalten“) darf nur dann verwendet werden, wenn tatsächlich alle Rechte beim Urheber liegen. Andernfalls kann der Hinweis „Some Rights Reserved“ („Einige Rechte vorbehalten“) verwendet werden.
Bsp: Wenn ich ein Foto auf einer Homepage unter CC Lizenz stelle, ist nur noch die Bezeichnung „Some Rights Reserved“ möglich, weil die Nutzung des Bildes anderen erlaubt wird.
Die Antwort zu dieser Frage wurde übernommen von Sebastian Horlacher, OERsax, Lizenz: CC–BY–SA 3.0
5. Was bedeuten „Gemeinfreiheit“ und „Public Domain“ und wie stehen sie zueinander?
a. Was meint eigentlich gemeinfrei?
Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen (wegen Ablauf der Schutzdauer meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) oder ihm nie unterlegen haben (z.B. amtliche Werke gem. § 5 UrhG).
Die Gemeinfreiheit muss von der freien Benutzbarkeit i.S.d. § 24 UrhG unterschiedenwerden. Neben dem bereits genannten Ablauf des Urheberschutzes ist frei benutzbaralles, was kulturelles Gemeingut, d.h. urheberrechtlich nicht bzw. nicht mehr geschützt
ist. Erfasst werden also auch alle Gestaltungen, die von vornerein nicht schutzfähig sind, weil es an der persönlichen geistigen Schöpfung, insbesondere an der erforderlichen Individualität fehlt. Darüber hinaus zählt der Inhalt von Gedanken und Lehren zum frei benutzbaren Gemeingut, da diese im Interesse des wissenschaftlich-technischen Evolutionsprozesses frei gehalten werden müssen.
Gemeinfreie Werke dürfen in Deutschland regelmäßig von jeder Person auch zu kommerziellen Zwecken genutzt, verbreitet und vor allem bearbeitet werden. Stellt die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes ein eigenständiges schöpferisches Werk im
Sinne des Urhebergesetzes vor, entsteht ein neues Urheberrecht desjenigen, der ein eigenes Werk geschaffen hat. Die für die Bearbeitung genutzten gemeinfreien Werke oder Werkteile bleiben dabei für den restlichen Rechtsverkehr gemeinfrei und können weiterhin von jeder Person genutzt werden.
b. Wie ist mit Fotos umzugehen, die in den USA „Public Domain“ sind? Ist die Nutzung in Deutschland dann auch erlaubt?
Der Begriff „Public Domain“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtsraum und kennzeichnet Werke, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind. Im Gegensatz zu der Rechtslage in Deutschland, ist es Urheber in anderen Ländern durchaus
möglich auch freiwillig auf sein Urheberrecht am Werk zu verzichten und die eigenen Werke als „Public Domain“ zu kennzeichnen. Auch in diesen Fällen können die Werke frei und ohne Einschränkungen von der Allgemeinheit genutzt werden. Dagegen kann in Deutschland lediglich ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Allgemeinheit eingeräumt werden.
Wichtig ist, dass sich die gesetzlichen Regeln des Urheberrechts von Land zu Land unterscheiden. Die Gemeinfreiheit richtet sich stet nach dem Land, in welchem das Werk genutzt werden soll
Beispielsweise kann ein Werk in den USA aufgrund der Einordnung „Public Domain“ frei nutz- und verwertbar sein, in Deutschland hingegen aufgrund anderer rechtlicher Einordnungen weiterhin mit Urheber- oder Urheberpersönlichkeitsrechten behaftet sein.
Aufpassen: Freie LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More wie die CC-Lizenzen oder die GNU LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More sind Copyright-Lizenzen. Der ihn unterliegende Inhalt kann daher nicht „Public Domain“ sein. Nicht irritieren darf dabei der in der Praxis erzielte ähnliche Effekt.
Praxistipp zur CC0 (Public Domain Dedication):
In den USA verzichtet ein Urheber bei Verwendung der Lizenz CC0 auf sein Urheberrecht, während es sich in Deutschland um eine bedingungslose Lizenz handelt. Ein Werkverwendung vergleichbar der Public Domain ist also auch in Deutschland damit weitestgehend möglich.
Beitrag von Sebastian Horlacher, OERsax, Lizenz: CC-BY-SA 3.0
6. In welchem Verhältnis stehen als OER und als „Open Access“ veröffentlichte Materialien zueinander?
Beide Konzepte sind eng miteinander verknüpft. Bei Open Access geht es vor allem darum, Inhalte lesen zu können/dürfen, also den freien (Online-) Zugang zu (wissenschaftlichen) Publikationen und Daten. Anders als bei der Veröffentlichung in kommerziellen Verlagen kann jeder – und von jedem Ort weltweit – ohne Einschränkungen auf das Material zugreifen. Erlaubt ist dabei zunächst nur das schlichte Lesen. Wer Open Access publiziert, erklärt sich mit diesem freien Zugang einverstanden. Man kann darüber hinaus jedoch auch freie LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More (z.B. Creative Commons) vergeben; damit wird der Allgemeinheit erlaubt, das Werk auch zu nutzen (vervielfältigen, bearbeiten etc.).
Auch OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More sind frei zugänglich – doch zum einen geht es hier insbesondere um Lehrmaterial, zum anderen spielen die zusätzlichen Rechte eine entscheidende Rolle: OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More laden ausdrücklich dazu ein, sie zu verändern und weiterzuverwenden. Dazu müssen sie entweder gemeinfrei sein (etwa weil der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist) oder die Urheber haben der Allgemeinheit die Bearbeitung gestattet. In der Regel versehen sie dazu das Werk mit einer Creative-Commons-Lizenz. Von den sieben Varianten dieser Lizenz eignen sich dafür nur die CC-0 (freie Verwendung), die CC-BY (Verwendung mit Namensnennung) und die CC-BY-SA (Verwendung mit Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen), siehe dazu auch diese Fragen. Die übrigen Varianten schließen die kommerzielle Nutzung und/oder jegliche Veränderung aus, sodass eine kreative Auseinandersetzung mit dem Material nicht möglich ist.
Zusammengefasst lässt sich sagen: OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More = Open Acess + Bearbeitungsrecht.
7. Ich möchte nicht, dass jemand meine Materialien verunstaltet oder Material mit meinem Namen bzw. dem guten Namen meiner Hochschule für unlautere Zwecke einsetzt. Dann kann ich doch kein OER veröffentlichen, oder?
Leider ist niemand davor gefeit, dass Material, das man — egal ob unter freier Lizenz oder unter „alle Rechte vorbehalten“ — veröffentlicht, missbraucht wird. Wenn Sie Ihr Material aber unter offener Lizenz auf einer zuverlässigen Plattform wie dem zentralen OER–Repositorium für Baden–Württemberg veröffentlichen, ist dort Ihr Original für alle einsehbar. Keine spätere Veränderung oder Nutzung kann Ihr Original zerstören. Zudem müssen auch bei CC–lizenzierten Werken die Urheberpersönlichkeitsrechte beachtet werden, d.h. beispielsweise, dass Sie als Urheber oder Urheberin weiterhin gegen Entstellungen des Werkes vorgehen können.
8. Warum gibt es portierte und unportierte CC–Lizenzen und worin liegt der Unterschied?
Für die Lizenzversionen 3.0 und früher gab es portierte Versionen der CC–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More. Diese portierten LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More basieren auf der internationalen Lizenz, sind aber auf das jeweilige Recht z.B. in Deutschland in besonderem Maße angepasst.
Die CC–Lizenz 4.0 hingegen wurde nicht portiert. Sie ist vielmehr ein Mix aus den Einflüssen verschiedener Rechtsordnungen. Sie wurde lediglich ins Deutsche übersetzt. Ziel der CC–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More ist es, dass diese weltweit und alle in ihr enthaltenen Lizenzbestimmungen Gültigkeit besitzen. Dennoch ist auch hier Vorsicht anzuraten, da bezweifelt werden kann, dass eine Lizenz weltweit Gültigkeit besitzen kann.
Die Antwort zu dieser Frage wurde übernommen von Sebastian Horlacher und Sara Horvat. OERsax, Lizenz: CC–BY–SA 3.0
9. Was ist die Folge eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen der CC-Lizenzen?
Die Antwort zu dieser Frage wurde übernommen von Sebastian Horlacher, OERsax, Lizenz: CC–BY–SA 4.0 und ist hier abrufbar.
10. Kann ich eine CC–Lizenzierung wieder zurücknehmen? Geht dies auch gegenüber bereits eingeräumter Lizenzen?
Einmal erteilte CC–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More sind nicht widerruflich. Allerdings ist es dem Lizenzgeber jederzeit möglich es zu unterlassen, weiter das Werk unter CC–Lizenz zur Verfügung zu stellen. Dies verhindert aber nicht, dass bereits CC–lizenzierte Werke ggf. weiterverbreitet werden.[1]
[1] aus: https://creativecommons.org/faq/#what-if-i-change-my-mind-about-using-a-cc-license (aufgerufen am 28.11.2023).
Die Antwort zu dieser Frage wurde übernommen von Sebastian Horlacher und Sara Horvat, OERsax, Lizenz: CC BY–SA 3.0
11. Wo finde ich verständliche Lizenztexte für OER beziehungsweise Creative Commons?
Die Lizenztexte zu den CC–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More sind auf https://creativecommons.org/licenses/?lang=de in der Version 4.0 abrufbar.
✎ Um Materialien in das OER–Repositorium hochzuladen benötigen Sie diese aber nicht ― es geht viel einfacher, siehe diese Frage zur korrekten Lizenzangabe!
12. Ich möchte Materialien mit einer anderen Lizenz in meine OER integrieren. Kann ich Material mit unterschiedlichen Lizenzen kombinieren?
Das hängt von den konkreten LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More ab, aber prinzipiell sind die meisten CC–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More miteinander kombinierbar mit Ausnahme der NoDerivates–LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More.
Diese Tabelle zeigt, wie die unterschiedlichen LizenzenLizenzen geben Informationen über rechtliche Aspekte, Urheb More kombiniert werden können:

Beachten Sie auch die Erläuterungen auf dieser Seite (nur in Englisch verfügbar).
13. Ich möchte Screenshots des Repositoriums in meinem Artikel verwenden. Kann ich das und wie sind sie zu kennzeichnen?
Ja, Sie können Screenshots des Webauftritts sehr gern in Ihrer Publikation verwenden, es handelt sich in diesem Fall um ein sog. Bildzitat.
Kennzeichnen Sie die Bilder bitte wie folgt:
„Quelle: ZOERRDas Zentrale Open Educational Resources Repositorium (ZOERR) More (www.oerbw.de) basierend auf edu-sharing Software (metaVentis GmbH)“
In HTML empfiehlt es sich, die entsprechenden Links mit anzugeben:
„Quelle: <a href=“https://www.oerbw.de“>ZOERR</a> basierend auf <a href=“https://edu-sharing.com“>edu-sharing</a> Software (metaVentis GmbH)“
14. Im Jahr 2018 gab es Änderungen am Urheberrechtsgesetz. Was muss ich wissen, wenn ich Materialien anderer für meine Lehre nutzen möchte?
Materialien, die als OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More unter einer offenen Lizenz wie Creative Commons veröffentlicht wurden, können Sie generell in Ihrer Lehre in vollem Umfang nutzen. Bei anderen Materialien gilt es, einige Punkte zu beachten, die auf dieser Dokumentationsseite zu einer Veranstaltung zum Thema, insbesondere in der ersten Präsentation, sehr gut zusammengefasst sind.
15. Ich möchte eine Anleitung oder ein Tutorial zu einer Software erstellen. Was muss ich dabei beachten, auch wegen notwendiger Screenshots?
Wenn man ein Tutorial oder eine Anleitung selbst erstellt und nicht z. B. vom Softwarehersteller übernimmt, ist man selbst Urheber oder Urheberin dieses Tutorials bzw. dieser Anleitung. In diesem Fall stellt das Werk das Tutorial bzw. die Anleitung dar und nicht die Software selbst.
Problematisch können jedoch Screenshots von der Software-Oberfläche sein, die im Tutorial abgebildet sind. Diese Screenshots können urheberrechtlich geschützte Inhalte (Fotos, Texte, das Konzept der Software, etc.) enthalten.
Das UrhRG ermöglicht aber urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier etwa die Inhalte der Screenshots) in einem eigenen Werk (hier: das Tutorial bzw. die Anleitung) zu verwenden, wenn man es zitiert (§ 51UrhG). Damit es sich um ein Zitat handelt, sollte man sich mit den Inhalten der Screenshots konkret und dezidiert auseinandersetzen und nicht nur zur Illustration oder „Verschönerung“ der Präsentation verwenden. Es sind also nur Screenshots zu verwenden, mit deren Inhalten man sich im Rahmen der Anleitung bzw. des Tutorials tatsächlich auseinandersetzt, Quellen und Urheber der Inhalte der Screenshots sind zu benennen.
Die Inhalte, die mit einer CC-Lizenz gekennzeichnet sind, können problemlos in Rahmen des Tutorials bzw. der Anleitung verwendet werden. Urheberrechtlich geschützte Inhalte können auch im Rahmen der Hochschullehre verwendet werden.
16. Was sollte ich beachten, wenn ich Links zu anderen Ressourcen in meiner OER benutze?
Bei der Erstellung von OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More sollten Sie darauf achten, Links auf kommerzielle Ressourcen und solche, die Hürden aufbauen (z.B. Logins oder Zugangsschranken), möglichst zu vermeiden. Solche Ressourcen widersprechen der Idee von OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More und treiben die digitale Spaltung voran.
17. Ich möchte nicht, dass meine OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More kommerziell verwendet wird. Was sollte ich bedenken, wenn ich eine Non-Commercial Lizenz in Betracht ziehe?
Es ist verständlich, dass Sie Ihre OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More nicht teilen möchten, damit andere einen finanziellen Gewinn daraus ziehen. Allerdings ist es leider nicht immer klar, was kommerzielle Nutzung genau bedeutet und es gibt gewichtige Gründe gegen eine solche Lizensierung. Einer davon ist der, dass Bildungsakteure Ihr Material nicht in der Lehre verwenden dürfen, sobald diese kostenpflichtig ist. Eine detailliertere Betrachtung zur CC NC Lizenz finden sie hier.
18. Wie kann ich von einer KI (z.B. ChatGPT) generierte Bilder verwenden?
Wie für alle anderen Antworten auch gültig, möchten wir hier nochmal betonen, dass wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können! Es handelt sich um sorgfältig erwogene Einschätzungen.
Prinzipiell kann KI-generierter Output, insbesondere Bilder, verwendet werden. Wir empfehlen, wenig durch KI generiertes Material zu verwenden, da man sonst ab einem gewissen Punkt (selbst einzuschätzen) die OEROpen Educational Resources (OER), auf Deutsch offene Bildung More nicht als eigenes Werk ausgeben kann. Fairerweise sollten die Materialien, die von einer KI stammen, entsprechend deklariert werden. Jemand anderes kann, zumindest in Deutschland, keine Rechte daran für sich reklamieren. Ein aktueller Diskussionspunkt ist, inwieweit durch KI generiertes Material gegen Urheberrechte verstoßen kann, wenn die KI selbst urheberrechtlich geschützte Materialien zur Erstellung genutzt hat. Dass dies nicht sinnvoll geprüft werden kann, kommt erschwerend hinzu.
Speziell in Bezug auf ChatGPT fassen wir für Sie hier die Nutzungsbedingungen des Herstellers OpenAI zusammen: Sie haben das Recht, die generierten Bilder für jeden Zweck zu verwenden, einschließlich kommerzielle Zwecke, vorausgesetzt, Sie halten sich an die Bedingungen. OpenAI weist Ihnen alle Rechte, Titel und Interessen am Bildmaterial zu, daher können Sie die generierten Inhalte frei verwenden, solange Sie sicherstellen, dass Sie keine geltenden Gesetze oder die Nutzungsbedingungen verletzen. Da OpenAI Ihnen die Rechte am generierten Bild zuweist, sollten Sie in der Lage sein, die Bilder unter der CC-BY-Lizenz zu verwenden, sofern Sie die Bedingungen dieser Lizenz einhalten, einschließlich der angemessenen Benennung und Beachtung aller anderen Anforderungen der Lizenz. Es ist jedoch ratsam, sich bei spezifischen Fragen zur Urheberrechtslizenzierung mit Rechtsexperten zu beraten.
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